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Besteuerung von natürlichen Personen
Besteuerung von natürlichen Personen
I. Einkommensteuer
Zu besteuernde Subjekte:
■ Natürliche Person als Partner in einer Kommanditgesellschaft oder einer Offenen Handelsgesellschaft,
■ eine natürliche Person, die eine Wirtschaftstätigkeitausübt – alleiniger Inhaber,
■ natürliche Person.
Gemäß dem polnischen Einkommensteuergesetz sind alle natürlichen Personen einkommensteuerpflichtig (Abkürzung nach dem engl. Personal Income Tax PIT), jedoch kann abhängig von ihrem Residenten-Status die Steuerpflicht uneingeschränkt und eingeschränkt sein. Der erste Fall bezieht sich auf das weltweite Einkommen eines Residenten, der eine natürliche Person ist, die ihren wirtschaftlichen Mittel bzw. Lebensmittelpunkt in Polen hat oder sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Polen aufhält. Der zweite Fall betrifft Nicht-Residenten, deren Einkommen in Polen erzielt wurde bzw. aus Polen stammt.
Transferpreise
Im Polnischen Einkommensteuergesetz gibt es analoge Bestimmungen zu Transferpreisen wie im Körperschaftssteuergesetz. Steuerzahler, die Transaktionen durchführen, die folgende Tatsachen beinhalten:
■ einschließlich Partnerschaftsvereinbarungen,
■ Verträge über gemeinschaftliche Vorhaben,
■ Verträge über gemeinschaftliche Vorhaben,
■ Transaktionen, in Bezug auf die eine Zahlung von Summen fällig wird, als Ergebnis von solchen Transaktionen, die direkt bzw. indirekt zum Vorteil eines Unternehmens getätigt werden, das seinen Wohnort, seinen Firmensitz bzw. seine Betriebsstätte auf einem Gebiet bzw. in einem Land hat, das nachteiligen Steuerwettbewerb anwendet,
■ einschließlich Partnerschaftsvereinbarungen, Verträge über gemeinschaftliche Vorhaben, Verträge über gemeinschaftliche Vorhaben von solchen Steuerzahlern, wenn eine der Parteien einer solchen Vereinbarung bzw. eines solchen Vertrags ein Unternehmen ist, das seinen Wohnort, seinen Firmensitz bzw. seine Betriebsstätte auf einem Gebiet bzw. in einem Land hat, das nachteiligen Steuerwettbewerb anwendet, soll sie verpflichtet sein, eine Steuerdokumentation zu einer solchen Transaktion bzw. zu Transaktionen zu erstellen.
Nichtsdestotrotz sind seit Januar 2015 Bestimmungen in Kraft getreten, die die Anwendung von Bestimmungen auf Transferpreise ausweitet. Gemäß diesen Bestimmungen soll bei einer Partnerschaftsvereinbarung die Verpflichtung, eine Steuerdokumentation zu erstellen, Vereinbarungen einschließen, in denen der Gesamtwert der Einlagen, die von den Partnern erbracht werden, den Gegenwert von 50.000 Euro überschreitet. Bei einem Vertrag bzw. einem gemeinschaftlichen Vorhaben oder einem anderen Vertrag ähnlicher Natur bezieht sich die Begrenzung auf den Wert des gemeinschaftlichen Vorhabens, das in der Vereinbarung spezifiziert wird, und falls dieser Wert nicht in der ereinbarung spezifiziert wird – auf den Wert des gemeinschaftlich implementierten Vorhabens, das für den Tag der Beendigung der Vereinbarung vorgesehen ist.
Einkommensquelle | Steuersatz |
- Arbeitsverträge, - Zivilrechtliche Verträge, - Persönlich ausgeübte Tätigkeiten (z.B. Geschäftsführer), - Geschäftsaktivität (selbständiger Erwerbstätiger) sofern die lineare Besteuerung nicht angemeldet wurde, - Mietverträge, - sonstige. |
- 18 % bis zu 85.528 PLN und 32% des Überschusses über 85.528 PLN - Betrag, der sie Steuersumme verringert: 556,02 PLN |
- Geschäftsaktivität (selbständiger Erwerbstätiger) - nach der Anmeldung der linearen Besteuerung, - Gewinnanteile, Zinsen. |
- 19 % |
- Einkünfte von Nicht-Residenten aus Lizenzgebühren (Abzugsteuer) und immateriellen Leistungen. |
- 20 % |
steuerfreie Einkünfte (Beispiele): - Erstattung der Dienstreisekosten, wie z.B.Tagesspesen, Reisekosten, Aufenthaltskosten, - Ausgaben, die der Arbeitgeber für die Bildung und Erweiterung der Qualifikation seiner Mitarbeiter trägt, - Einige Zuschüsse, die der Arbeitgeber wegen der Unterkunft der Mitarbeiter zahlt. |
Befreiung |
Besteuerungsgegenstand
Die polnischen Bestimmungen definieren eine ganze Reihe von Einkommensquellen. Als Grundregel gilt: Es werden Gewinne aus jeder Quelle gesondert berechnet. Der Gewinn ist die Summe der Überschüsse aus
Einkünften und steuerabzugsfähigen Kosten, die in einem Steuerjahr erzielt bzw. getätigt wurden. Wenn die Summe der steuerabzugsfähigen Kosten die Summe der Einkünfte überschreitet, ist die Differenz der Verlust. Erwirtschaftet ein Steuerzahler Verluste, kann er in den folgenden fünf Jahren den Gewinn um einen Verlust verringern, jedoch darf die Reduzierung nicht höher als 50 % des Verlustes in einem Jahr betragen. Dies trifft nicht auf Verluste zu, die für die Verfügung über Gegenstände, Grundbesitz und damit verbundenen Rechten gezahlt wurden.
Der polnische Gesetzgeber hat einige Einnahmen und Ausgaben von der Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen, weshalb sie bei der Berechnung des Gewinns nicht einbezogen werden können. Zusätzlich kann sich aufgrund von Regelungen aus von Polen geschlossenen Doppelbesteuerungseinkommen der Status einer natürlichen Person und somit das Land der Besteuerung einiger Einkommensquellen z. B. für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren ändern.
Die Definition von Einkünften schließt u.a. ausstehende Einkünfte ein, auch wenn sie noch nicht eingegangen sind, wovon Vorauszahlungen, kostenfreie oder teilweise kostenfreie Leistungen ausgenommen sind.
Die steuerabzugsfähigen Ausgaben für Personen, die kein Gewerbe betreiben, sind im Gesetz streng geregelt; es sind z. B.
■ 50 % der Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten, z. B. Rechteverwertung, die maximale Höhe in einem Jahr beträgt 42.764 PLN
■ jährliche Pauschalbeträge für Ausgaben; dieser beträgt 2015 für Angestellte 1.335 PLN,
■ 20 % der Einkünfte aus zivilrechtlichen Vereinbarungen,
■ Sozialversicherungen,
■ Ausgaben für gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahmen.
Verpflichtungen
Für alle natürlichen Personen ist das Kalenderjahr gleich Steuerjahr. Während eines Jahres müssen Einkommensteuerpflichtige die Steuern bis zum 20. des Monats im Voraus entrichten, der dem Monat folgt, in dem die Steuerverpflichtung eingetreten ist; „kleine“ Steuerzahler müssen bis zum 20. des Monats, der dem Quartal folgt, in dem die Steuerverpflichtung eingetreten ist, ihre Steuerschuld begleichen. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige eine jährliche Steuererklärung vor dem 30. April des Jahres einreichen, das dem Jahr folgt, in dem die Steuerverpflichtung entstanden ist. Bei Arbeitnehmervergütungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Steuern monatlich zu berechnen, abzuziehen und an das zuständige Finanzamt zu zahlen. Natürliche Personen, die Einnahmen aus dem Ausland erzielen, sind verpflichtet, die Steuern monatlich selbst zu berechnen und zu bezahlen.
Steuersätze
Ehepaare und alleinerziehende Eltern sind berechtigt, ihr Einkommen getrennt oder einzeln steuerlich zu veranlagen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Ausgenommen davon sind jene Personen, die mit einem linearen Steuersatz besteuert werden. Das Einkommensteuergesetz sieht eine Reihe von Steuerbefreiungen oder Steuersenkungen für Einkommen bzw. Gewinne vor, die von Nicht-Residenten in Polen erzielt werden. Daher müssen sowohl der Wohnort eines Nicht-Residenten als auch die Regelungen zu Doppelbesteuerungsabkommen, die Polen abgeschlossen hat, bei der Festsetzung der endgültigen Steuerrate in Betracht gezogen werden.
II. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Besteuerungsgegenstand
Der Erwerb oder der Besitz von in Polen gelegenem Vermögen oder von Grundeigentumsrechten in Polen erfolgt an und durch natürliche Personen aufgrund von:
■ Vererbung, Nachlass,
■ Schenkungen,
■ Unentgeltliche Zurücknahme von Eigentumsanteilen.
Steuerbasis
Darunter versteht man den Wert nach Abzug von Schulden und Belastungen, der nach dem Zustand des Vermögens oder dem Grundeigentumsrecht am Tag des Erwerbs und den Marktpreisen am Tag der Steuerverpflichtung berechnet wird.
Steuersätze
Sie hängen vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erwerber und der Person ab, von der das Vermögen oder die Grundeigentumsrechte erworben werden. Generell gilt, je entfernter die Beziehung ist, umso höher ist der anzuwendende Steuersatz. Er variiert zwischen 3 % und 20 %. Die Steuer wird als der Überschuss der Steuerbemessungsgrundlage über den Steuerfreibetrag berechnet, unter Verwendung der oben enannten Steuertarife.
Der Gesetzgeber sieht einige Ausnahmen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vor, wie z. B.:
■ den Erwerb einer Immobilie oder von Grundeigentumsrechten durch die nächsten Familienangehörigen darunter: den Ehegatten/ (-gattin), den Nachfolger(in), den Aszendenten, das Stiefkind, die Geschwister, den Stiefvater, die Stiefmutter, und nach Erfüllung zusätzlicher Bedingungen, ansonsten die Besteuerung entsprechend den allgemeinen, oben genannten Regeln,
■ den Erwerb einer Wohnung oder eines Wohnblocks bis zu 110 m2, aber nur nach Erfüllung bestimmter Bedingungen,
■ den Erwerb eines Vermögens oder von Grundeigentumsrechten von einer Person während der letzten fünf Jahre bis zu 9.637 PLN in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erwerber und der Person, von der das Vermögen oder die Grundeigentumsrechte erworben werden.
Quelle: Ratgeber für Investoren - Polen. Hinweise zur Führung der Geschäftstätigkeit. PAIiIZ, JP Weber, 2015