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Besteuerung von Firmen

 

Besteuerung von Firmen

 

Einkommensteuer / Körperschaftssteuer

 

Die Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer wird durch das Körperschaftssteuergesetz, im Weiteren entsprechend ihrer englischen Abkürzung „CIT“, und durch das Einkommensteuergesetz, im Weiteren „PIT“ genannt, geregelt.

 

Eine Richtlinie, die angewendet werden soll, hängt von der Rechtsform eines Unternehmens ab. Folglich werden entweder die Erträge eines Unternehmens als Ganzes (CIT bilden eine GmbH und eine AG), oder die Einkommen der Gesellschafter besteuert (KG oder eingetragene Partnerschaft). Im zweiten, oben genannten Fall (d.h. Firmen, die im polnischen Rechtssystem Partnerschaft genannt werden), muss die Rechtsstellung des Gesellschafters betrachtet werden, um die Besteuerung nach PIT oder CIT festzustellen. Ist der Partner eine natürliche Person, wird er direkt in Übereinstimmung mit dem PIT Gesetz anhand seiner Einnahmen als Gesellschafter besteuert. Ist die Gesellschaft eine GmbH, wird das Unternehmen direkt in Übereinstimmung mit dem CIT Gesetz über das Einkommen der Gesellschaft besteuert.

Der Besteuerung mit der Körperschaftssteuer unterliegen: nach CIT:

■          juristische Personen,

■          Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, ausgenommen von Personengesellschaften (aber nicht aller Arten von Personengesellschaften),

■          Kommanditgesellschaft auf Aktien

■          eine Firma ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz oder Vorstand in einem anderen Land hat, wo sie gemäß dem inländischen Recht als eine rechtliche Person betrachten und ihr ganzes Einkommen in diesem Land besteuert wird, ohne Rücksicht auf den Ort, wo das Einkommen erzielt wurde. nach PIT:

■          Partner in einer Kommanditgesellschaft oder Offenen Handelsgesellschaft, wenn er eine natürliche Gesellschaft ist.

Steuerzahler, die ihren Wohn-, Firmen- oder Sitz des Vorstands in Polen haben (Residenten) sind für alle erzielten Erträge voll steuerpflichtig, unabhängig davon, in welchem Land sie erzielt worden sind. Steuerzahler, die ihren Wohn-, Firmen- oder Sitz des Vorstands nicht in Polen haben (Nicht-Residenten), sind nur für die in Polen erzielten Erträge steuerpflichtig.

 

Besteuerung von Partnerschaften

 

Partner, die Einnahmen und Ausgaben partnerschaftlich erzielt bzw. getätigt haben, werden proportional zu den von ihnen gehaltenen Anteilen und der entsprechenden Art der Besteuerung – PIT oder CIT (je nach dem rechtlichen Status jedes Partners) getrennt voneinander besteuert.

 

Niederlassungen ausländischer Firmen

 

Ausländische Investoren haben die Möglichkeit, die Rechtsform ihrer Geschäftstätigkeit zu wählen. Dies kann eine Partnerschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine Niederlassung sein.

Eine Niederlassung wird unter Berücksichtigung der Rechtsform ihrer Hauptniederlassung steuerlich im Allgemeinen wie eine polnische Gesellschaft behandelt. Nur in Polen erzielten Einnahmen und getätigte Ausgaben sind in Polen auch steuerpflichtig.

Rechtlich betrachtet ist eine Niederlassung keine separate Körperschaft, sondern eine Einheit einer ausländischen Firma. Darum wird keine Quellensteuer auf Erträge erhoben, die an die Zentrale transferiert werden.

 

Steuer-Kapitalgruppe

 

Durch Bildung einer Steuer-Kapitalgruppe können Körperschaftssteuerverbindlichkeiten (CIT) optimiert werden. Hauptvorteil dieser Lösung ist die Berechnung des zu besteuernden Ertrags durch Addition sowohl von Gewinnen als auch Verlusten aller Firmen innerhalb der Gruppe. Dennoch sind die zu erfüllenden Bedingungen sehr restriktiv.

Eine Gruppe kann nur dann von mindestens zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften mit Sitz in Polen gegründet werden, wenn:

■          das durchschnittliche Aktienkapital jeder Firma der Gruppe mind. 1.000000,− PLN beträgt,

■          eine der Firmen der Gruppe, die Holdingfirma genannt wird, 95 % der direkten Anteile am Aktienkapital der anderen Formen, der sog. Tochtergesellschaften, hält,

■          keine anderen Verbindungen innerhalb der Gruppe sowie zu Firmen außerhalb der Gruppe bestehen,

■          alle Firmen in der Gruppe keine Steuerrückstände haben,

■          die Ertragsquote aus Einkommen, die von der Gruppe erzielt wurden, in jedem Jahr mind. 3 % beträgt.

Rechtsgrundlage für eine Steuer-Kapitalgruppe ist ein für drei Jahre geschlossener notarieller Vertrag, der beim Finanzamt eingetragen werden muss. Die Firmen dieser Gruppe können keine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

 

Verrechnungspreise

 

Alle Transaktionen, die zwischen verbundenen natürlichen Personen und/oder verbundenen Unternehmen ausgeführt werden, stehen unter besonderer Aufsicht der Steuerbehörden. Der Grund dafür ist die Beseitigung des Transfers von Erträgen in das Land eines verbundenen Unternehmens aufgrund dort bestehender günstigerer Steuersätze.

Nach polnischen Bestimmungen besteht eine Verbindung, wenn:

■          ein Unternehmen direkt oder indirekt am Management oder an der Kontrolle eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder mind. 5 % der Anteile an einem anderen Unternehmen hält (Kapitalverbindung),

■          wenn eine familiäre oder andere Verbindung, die aus einer Beschäftigung resultiert, zwischen natürlichen Personen besteht, die als Manager oder in Aufsichtsfunktionen verschiedener Unternehmen und/oder dieselben natürlichen Personen als Manager oder Aufsichtsperson gleichzeitig in verschiedenen Unternehmen tätig sind.

Besteht eine Verbindung, ist eines der verbundenen Unternehmen verpflichtet, eine Verrechnungspreispolitik zu erstellen, der alle Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen sowie unter anderem die Kalkulation der Preise enthalten und die Risiken aufzeigen muss, die aufgrund einer solchen Verbindung bestehen. Damit soll gezeigt werden, dass solche

Transaktionen zu den gleichen Bedingungen wie zwischen nicht verbundenen Unternehmen ablaufen. Bei einer Steuerprüfung muss diese Dokumentation auf Verlangen innerhalb von sieben Tagen nach der Aufforderung vorgelegt werden.

Entsprechen die Preise nicht den Marktbedingungen, sind die Steuerbehörden berechtigt, den Wert der Transaktionen mithilfe folgender Methoden zu bestimmen:

■          Preisvergleichsmethode,

■          Wiederverkaufsmethode,

■          Methode zur Bemessung einer angemesenen Marge

(Kostenaufschlagsmethode),

■           Transaktions-Profit-Methode.

Ist der von den Steuerbehörden ermittelte Gewinn bzw. Verlust entsprechend höher bzw. niedriger als vom Unternehmen angegeben, wird eine Strafsteuer in Höhe von 50 % auferlegt.

Seit 2006 dürfen polnische Steuerzahler eine Vereinbarung mit dem Finanzministerium bezüglich der Bestätigung der angewandten Verrechnungspreispolitik beantragen. Dies wird auch Vorabvereinbarung über die Verrechnungspreisgestaltung (APA) genannt und bezieht sich nicht nur auf Transaktionen zwischen polnischen Steuerzahlern, sondern auch auf jene, die zwischen polnischen und ausländischen Unternehmen abgewickelt werden. Der Hauptvorteil eines APA ist die formelle Bestätigung durch die Steuerbehörden, dass die vom Steuerzahler gewählte Kalkulation und Anwendung von Verrechnungspreisen korrekt sind.


Das APA verpflichtet die Steuerbehörden, die vorgelegte Methodologie zu akzeptieren. Das APA betrifft Transaktionen, die sowohl nach Einreichung des Antrags auf APA abgeschlossen werden oder die vorher begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind.
Dies betrifft keine Transaktionen, die vor Einreichung des Antrags begannen und am Tag des Abschlusses des APA Gegenstand einer Steuerkontrolle oder eines Steuerverfahrens waren. Bestimmungen zu Abhängigen Ausländischen Unternehmen (CFC) Neue gesetzliche Bestimmungen bezüglich Abhängigen Ausländischen Unternehmen (CF) sind Anfang 2015 in Kraft getreten und legen 19 % Körperschaftssteuer auf dem Level Polnischer Steuerzahler auf, auf Einkünfte, die von CFC-Unternehmen des Steuerzahlers generiert werden.

Das Ziel der Bestimmungen zu CFC ist es, polnische Muttergesellschaften davon abzubringen, die Steuer unter Verwendung nicht-polnischer Körperschaften zu planen. Die polnischen Steuerzahler werden der polnischen Körperschaftssteuer für Einkünfte unterliegen, die von ihren abhängigen ausländischen Gesellschaften erzielt wurden, selbst wenn das Einkommen nicht vom nicht-polnischen Unternehmen verteilt wird. Tochterunternehmen, die CFC-Regelungen unterliegen, sind Unternehmen, die passive Einkünfte haben, die mit einem Satz von weniger als 14,25 % besteuert werden und deren Polnische Muttergesellschaft mindestens 25 % der Anteile direkt oder indirekt inne hat.

Tochterunternehmen, die ihren Sitz in Steueroasen haben, werden ebenfalls als CFC behandelt. Die CFC-Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn das ausländische Unternehmen eine tatsächliche Geschäftstätigkeit betreibt. Das Ziel der CFC-Regelungen ist es, künstliche Transaktionen zu bestrafen, deren Schlüsselziel es ist, einen wesentlichen Steuervorteil zu erzielen. Transaktionen werden als künstlich angesehen, wenn sie exzessiv und unnötig komplex sind bzw. keine wirtschaftliche Substanz haben. Steuerbehörden können zusätzliche Steuerhaftung für künstliche Konstruktionen verhängen, wenn sie beweisen, dass ein Steuerzahler wesentliche Steuervorteile erlangt hat, im Vergleich zu einer Standard-Transaktion und der Steuerzahler nicht in der Lage ist, die geschäftlichen Gründe für eine solche Transaktion anzugeben.

 

Besteuerungsgegenstand

 

Gegenstand der Besteuerung sind Gewinne, gleichgültig, aus welcher Einkommensquelle sie erzielt wurden. Der Gewinn ist der Überschuss, der aus Einnahmen und steuerlich abzugsfähigen Kosten, die in einem Steuerjahr erzielt wurden, gebildet wird. Wenn die Summe der steuerlich abzugsfähigen Kosten die Summe der Einnahmen übersteigt, ist die Differenz der Verlust. Wenn der Steuerzahler Verluste erzielt, kann er den Gewinn in den folgenden fünf Jahren um die Summe seines Verlusts reduzieren, wobei die Reduzierung nicht höher sein darf, als 50 % des Verlustes in einem Jahr.

In manchen Fällen allerdings werden die puren Erträge versteuert. Diese sind: Dividenden, Lizenzgebühren (d.h. Zinsen von Anleihen, Tantiemen) sowie immaterielle Dienstleistungen (Management- und Beratungsdienste oder Marktforschung). Es ist wichtig, dass die Besteuerung des oben genannten unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommen durchgeführt wird. Zusätzlich, im Fall von zusammenhängenden Unternehmen innerhalb der EU und EWR, gibt es die Steuerbefreiung für Dividenden und für Lizenzgebühren.


Der polnische Gesetzgeber hat einige Einnahmen und Ausgaben von der Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen, weshalb sie bei der Berechnung des Gewinns nicht einbezogen werden können.

Diese Regelung wird zum Beispiel im Fall von Darlehens-oder Habenzinsen angewendet, die von einer polnischen Körperschaft an ihre Tochtergesellschaft gezahlt werden. Überschreiten alle Verbindlichkeiten der polnischen Körperschaft aus verschiedenen Quellen (wie Darlehen, Kredite und Rechnungen), die ihren Tochtergesellschaften zustehen, an denen sie mind. 25 % der Anteile halten, den dreifachen Wert des Aktienkapitals der polnischen Körperschaft, werden die Darlehens und Habenzinsen nicht als steuerabzugsfähige Kosten in einer Höhe, die die Darlehens- und Habenzinsen die dreifache Höhe des Aktienkapitalwerts überschreiten, anerkannt. Diese Begrenzung wurde eingeführt, um eine sog. Unterkapitalisierung zu vermeiden, die sich auf die Finanzierung einer laufenden Geschäftsaktivität durch
Darlehen und Kredite bezieht. Dabei ist eine Rückzahlung an den Verleiher einfach, während Kapital an Anteilseigner nur dann zurückgezahlt werden kann, wenn die Kapitalgesellschaft aufgelöst wird.


Beispiele für andere, nicht abzugsfähige Kosten:
■ nicht abgeschriebene Sachanlagen, die unentgeltlich abgetreten wurden,
■ häufig Geldstrafen und Bußgelder,
■ Ausgaben für Fahrzeuge, die bestimmte Limite überschreiten,
■ Repräsentationsausgaben.


Die Definition von Einnahmen umfasst unter anderem fällige Einnahmen, auch wenn sie nicht erhalten wurden; ausgenommen davon sind Vorauszahlungen, kostenfreie oder teilweise kostenfreie Leistungen.


Steuersätze


Eine Sonderbefreiung bezieht sich auf Lizenzgebühren und Zinsen, die von einer polnischen Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft außerhalb Polens oder der EU gezahlt werden. Bezüglich Lizenzgebühren und Zinsen trifft die Befreiung (Inkrafttreten
am 1. Juli 2013) zu, wenn:

■ eine EU-Kapitalgesellschaft direkt mind. 25 % der Anteile einer polnischen Kapitalgesellschaft hält,
■ eine polnische Kapitalgesellschaft direkt mind. 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft eines EU-Landes hält,
■ andere Kapitalgesellschaften, deren Einnahmen in einem EU-Land besteuert werden, direkt mind.


25 % an beiden vorgenannten Kapitalgesellschaften halten. In Bezug auf die Dividenden trifft die Befreiung dann zu, wenn eine Kapitalgesellschaft eines EU-Landes direkt mind. 10 % der Anteile einer polnischen Kapitalgesellschaft über einen fortlaufenden Zeitraum
von wenigstens zwei Jahren hält. Beide Gesetze (CIT und PIT) erlauben einige Steuerbefreiungen oder Senkungen von Steuersätzen auf Einkommen/Gewinne, die in Polen von Nicht-Residenten erwirtschaftet wurden.
Daher müssen der Wohnort eines Nicht-Residenten und die Regelungen zu Doppelbesteuerungsabkommen, die Polen abgeschlossen hat, bei der Festsetzung des endgültigen Steuerbetrages berücksichtigt werden.


Verpflichtungen


Insbesondere tritt ab 31. Dezember 2015 der Nachtrag zum Körperschaftssteuergesetz in Kraft, der Artikel 22c ins Gesetz aufnimmt. Die Neuregelung beschränkt den Umfang der Anwendung der Verordnung 2011/96/UE zu Mutter-Tochterunternehmen, die im nationalen
Steuerrecht implementiert worden ist, das eine Steuerbefreiungen für Dividenden vorsieht, die zwischen verbundenen Unternehmen gezahlt werden. Gemäß dem neu aufgenommenen Artikel 22c findet die Freistellung keine Anwendung auf Vereinbarungen zwischen erbundenen Parteien, die künstlich sind und bei denen die treibende Kraft hinter diesen Vereinbarungen ist, einen Steuervorteil zu erlangen.


Nach den Neuregelungen soll eine Vereinbarung bzw. ein Vertrag als künstlich angesehen werden, wenn sie bzw. er ohne ein gerechtfertigtes Geschäft bzw. ohne wirtschaftliche Gründe ausgeführt wird, insbesondere, wenn Anteile der Gesellschaft, die die Dividenden auszahlt, transferiert werden, bzw. die Gesellschaft Einkünfte generiert, die über eine Dividendenverteilung oder andere Methode der Gewinnverteilung weiter transferiert werden.

Generell schuldet der Einkommensteuerpflichtige die Zahlung der Steuer im Voraus bis zum 20. des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Steuerverbindlichkeit entstanden ist; sog. „kleine“ Steuerzahler entrichten ihre Steuerverbindlichkeiten vor dem 20. des Monats, der dem Quartal folgt, in dem die Steuerverpflichtung entstanden ist. Darüber muss der Steuerpflichtige eine jährliche Steuererklärung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuerverpflichtung entstanden ist, einreichen.

Im Falle von Dividenden, Lizenzgebühren und immateriellen Dienstleistungen, die an angeschlossene Unternehmen bezahlt und mit Quellensteuer besteuert werden (nur wenn die o.g. Steuerbefreiung nicht greift), muss die Steuer innerhalb von 7 Tagen ab Fälligkeit bezahlt werden. Diese Regel ist allerdings nur auf ausländische Tochtergesellschaften/Aktionäre anwendbar, die juristische Personen sind. Sind Affiliates/Aktionäre natürliche Personen, beträgt der Zeitraum 20 Tage nach Fälligkeit.

 

Steuersätze

 

Einkommensquelle Steuersatz
Geschäftsaktivität (selbständiger Erwerbstätiger) sofern die
lineare Besteuerung nicht angemeldet wurde.
18 % bis zu 85.528 PLN
und 32% des Überschusses
über 85.528 PLN
Betrag, der die Steuersumme verringert:
556,02 PLN
- Einkünfte einer Kapitalgesellschaft, und der
Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Anteil an den Gewinnen von Kapitalgesellschaften, d.h.
Dividenden (Abzugsteuer)
- Zinsen,
- Geschäftsaktivität (selbständiger Erwerbstätiger) – nach der
Anmeldung der linearen. Besteuerung
19 %
Einkünfte von Nicht-Residenten aus Lizenzgebühren
(Abzugsteuer) und immateriellen Leistungen.
20 %
manche Einkünfte:
- Schenkungen,
- Einkünfte von einigen Körperschaften.
Befreiung

 

Quelle: Ratgeber für Investoren - Polen. Hinweise zur Führung der Geschäftstätigkeit. PAIiIZ, JP Weber, 2015