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Umsatzsteuer

 

Mehrwertsteuer

 

Das „Gesetz über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen“ (Umsatzsteuergesetz, nach dem engl. Value Added Tax im Weiteren „VAT“ genannt) benutzt folgende Begriffe:
■ Umsatzsteuer – wenn diese aus einem Verkauf resultiert, ist der Verkäufer verpflichtet, eine Rechnung vorzulegen und die Steuer dem Finanzamt gutzuschreiben,
■ Vorsteuer – Steuer, die der Erwerber von Waren oder Dienstleistungen dem Verkäufer zahlen muss, wobei er jedoch die Möglichkeit hat, diese von seiner eigenen Umsatzsteuer abzuziehen oder sie vom Finanzamt erstattet zu bekommen.

Besteuerungsgegenstand


■ Zahlungspflichtige Warenlieferungen oder in Polen erbrachte Leistungen,
■ Export von Waren,
■ Import von Waren,
■ Innergemeinschaftlicher Warenerwerb mit Vergütung in Polen,
■ innergemeinschaftliche Warenlieferungen.


Zu besteuernde Körperschaften


■ juristische Personen,
■ Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit
■ natürliche Personen, die einer individuellen gewerblichen Tätigkeit nachgehen (Das VAT-Gesetz definiert eine gewerbliche Tätigkeit im Besonderen, weshalb diese von Fall zu Fall zu entscheiden ist.)


Körperschaften sind dann VAT-Zahler, wenn sie:
■ innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Transportmittel erbringen,
■ innergemeinschaftlichen in Polen Waren erwerben,
■ Empfänger von erbrachten Leistungen oder Waren sind, die von Steuerzahlern erbracht bzw. geliefert werden, deren registrierter Firmensitz, festgelegter Ort der Gewerbeausübung bzw. Wohnsitz außerhalb von Polen liegt.


Körperschaften, deren registrierter Firmensitz, festgelegter Ort der Gewerbeausübung bzw. Wohnsitz außerhalb von der EU liegt und die als VAT-Steuerzahler in Polen registriert sind, sind verpflichtet, einen Steuerbevollmächtigten zu ernennen. Diese Verpflichtung betrifft keine Körperschaften aus EU-Mitgliedsstaaten, aber optional wird der Steuerbevollmächtigte durch viele ernannt.

Körperschaften, die geschäftliche Tätigkeiten ausüben, die in „Besteuerungsgegenstand“ erwähnt sind, sind verpflichtet, sich als aktive VAT Steuerzahler registrieren zu lassen, bevor sie die erste steuerbare Tätigkeit aufnehmen. Ab der ersten Tätigkeit müssen sie Rechnungen mit dem korrekten VAT-Steuersatz, entsprechend den Sonderregelungen, ausstellen.

Ein Ausschluss aus dem VAT-System ist möglich, wenn die betreffende Körperschaft keinen Jahresumsatz über 150.000 PLN zu erzielen beabsichtigt. In diesem Fall ist die Körperschaft nicht verpflichtet, ihren Umsatz zu besteuern; im Gegenzug darf sie gegenüber Käufern keine Vorsteuer erheben. Innergemeinschaftliche Erwerbungen und Lieferungen sind nur Körperschaften gestattet, die als EU-Umsatzsteuerzahler registriert sind.


Konsignationslager


In einem Konsignationslager werden Rohstoffe aus Warenlagern anderer EU-Staaten als Polen von Lieferanten gelagert, die VAT-Steuerzahler in einem anderen EU-Land als Polen sind. Ein solches Konsignationslager befindet sich in Polen und wird von einem polnischen VAT-Steuerzahler verwaltet. Dieses Verfahren bietet einem Lieferanten die vereinfachte Möglichkeiten, sich nicht für VAT in Polen registrieren zu lassen, da alle mit der Besteuerung und den Steuerberichten verbundenen Formalitäten von dem jeweiligen polnischen VAT-Steuerzahler erledigt werden.


Verpflichtungen


Ein VAT-Steuerzahler ist verpflichtet, eine monatliche Steuererklärung bis zum 25. des Monats einzureichen, der dem Monat folgt, in dem die VAT-Steuerverpflichtung entstanden ist; „kleine“ VAT-Steuerzahler reichen ihren Bericht bis zum 25. des Monats ein, dem Quartal
folgt, in dem die VAT-Steuerverpflichtung entstanden ist. In seiner VAT-Steuererklärung muss der VAT-Steuerzahler die Differenz zwischen der Umsatzsteuer aus Verkäufen und der Vorsteuer aus Käufen aufzeigen. Bei Vorsteuerüberschüssen ist der VAT-Steuerzahler verpflichtet, diesen Überschuss binnen der für Steuererklärungen vorgesehenen Frist auf das Bankkonto des Finanzamts einzuzahlen. Bei Vorssteuerüberschüssen kann der Steuerzahler die Erstattung der VAT-Steuer auf sein Bankkonto beantragen oder sie auf den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Bei Warenimporten muss die in einer Zollerklärung ausgewiesene VAT-Steuer innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Zollabfertigung bezahlt werden. Bei Importen von Zubehör oder Produktionsanlagen kann die VAT-Verbindlichkeit aufgehoben werden.


Steuererstattung durch das Finanzamt


VAT kann auf zweierlei Weise erstattet werden – indirekt oder direkt. Die indirekte Erstattung der Vorsteuer ist die am meisten verbreitete Methode für Firmen, die monatliche Verkäufe und Ausgaben auf konstantem Niveau haben. Der VAT-Steuerzahler kann
die Rückzahlung der Vorsteuer durch Abzug der Umsatzsteuer geltend machen. Die direkte Steuererstattung der VAT ist ein Geldtransfer vom Finanzamt in Höhe der VAT, die bei Käufen bezahlt wurde. Diese Methode wird gewöhnlich in der Start-Up-Phase angewendet, wenn die Produktion anläuft oder Anlagen gekauft werden und wenn die eingehende VAT-Steuer akkumuliert wird. Die VAT Erstattung erfolgt im Allgemeinen binnen 60 Tagen, und zwar unter der Bedingung, dass das Finanzamt diesen Zeitraum nicht wegen einer
Steuerkontrolle in der Firma des VAT-Steuerzahlers zeitweise aussetzt. Das VAT-Gesetz sieht auch eine kürzere Frist von 25 Tagen für die Erstattung vor, jedoch nur unter besonderen Bedingungen. Alle oben genannten Fristen können während der Steuerkontrolle durch das Finanzamt einfach verlängert werden.

 

Quelle: Ratgeber für Investoren - Polen. Hinweise zur Führung der Geschäftstätigkeit. PAIiIZ, JP Weber, 2015