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Formen der Wirtschaftsaktivität in Polen

 

Die allgemeinen Grundsätze für die Gewerbeausübung sind im Gesetz über die Freiheit der Gewerbetätigkeit vom 2. Juli 2004 geregelt. Dieses Gesetz ist auch unter dem Namen „Business-Verfassung“ bekannt, da es die Abwicklung, Durchführung und die rechtliche Beschränkung von Geschäftstätigkeiten in Polen regelt. Für alle in diesem Gesetz dargestellten Beschreibungen wie Unternehmertum, gewerbliche Tätigkeit, Lizenzen bzw. Genehmigungen für bestimmte Arten von Geschäftstätigkeit ist das polnische Recht im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeit maßgeblich.

Die Regelungen des Gesetzes treffen sowohl auf natürliche Personen als auch auf Rechtspersonen zu. Nichtsdestoweniger unterscheidet das Gesetz zwischen Investoren aus der EU/EFTA und anderen Drittstaaten. Die Gewerbetätigkeit natürlicher bzw. juristischer Personen aus der EU/EFTA funktioniert unter den gleichen Bedingungen und Regeln wie für polnische natürliche oder juristische Personen. Eine solche ausländische Körperschaft kann jede Rechtsform für ihre gewerbliche Tätigkeit in Polen frei wählen, und zwar mit den gleichen Beschränkungen, die für polnische natürlichen Personen oder Körperschaften gelten, sofern solche bestehen.

Solange internationale Vereinbarungen nicht anderes vorsehen und alle Anforderungen erfüllt werden, kann eine ausländische Firma oder natürliche Person mit Sitz außerhalb der EU/EFTA ein Gewerbe nur in folgenden Formen ausüben:
■ Kommanditgesellschaft,
■ Kommanditgesellschaft auf Aktien,
■ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
■ Aktiengesellschaft.

Ungeachtet dessen können solche gewerblichen Körperschaften, die in Polen nach dem polnischen Gesetz gegründet worden sind, in Polen ein Gewerbe ohne Beschränkungen zu den gleichen Grundsätzen wie polnische Firmen bzw. Mitglieder der Europäischen Union ausüben. Daraus folgt, dass es keine Beschränkungen bezüglich der Kapitalquelle gibt und in der Konsequenz während ihrer Tätigkeit keine Verwaltungsgenehmigung zugunsten der Muttergesellschaft, die Kapitalquelle ist, beantragt werden kann.

Statt eine Körperschaft in Polen zu gründen, kann eine ausländische Firma eine Niederlassung oder Vertretung in Polen gründen. Die Niederlassung ist bei der Gewerbeausübung nur durch den Rahmen der Muttergesellschaft beschränkt. Der Registrierungsprozess ist dem für eine GmbH ähnlich, da sie beim Wirtschaftsgericht (Unternehmerregister, im Weiteren KRS) eingetragen werden und ihre eigene KRS-Nummer verwenden muss.

Des Weiteren darf die Vertretung nur im Bereich Werbung bzw. Marketing für die Muttergesellschaft auftreten. Umso mehr sind solche Körperschaften verpflichtet, alle ihre Tätigkeiten in Konformität zum polnischen Gesetz bzw. dem polnischen Gesetz über die Rechnungslegung auszuüben. Das Register der Vertretungen wird vom Wirtschaftsministerium in Warszawa geführt. Die Vertretung wie auch die Niederlassung sollten für jede Körperschaft einen Bevollmächtigten benennen.

Das polnische Gesetz erlaubt es inländischen und ausländischen Unternehmen, in einer ganzen Bandbreite von Rechtsformen tätig zu sein. Neben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die möglicherweise die attraktivste
Rechtsform für ausländische Investoren bezüglich einer Geschäftstätigkeit in Polen ist, gibt es eine ganze Zahl anderer Formen der Gewerbeausübung. Das polnische Handelsgesellschaftengesetzbuch (Kodeks spółek handlowych) sieht sechs Formen der Gewerbeausübung vor:
■ Offene Handelsgesellschaft,
■ Partnerschaftsgesellschaft,
■ Kommanditgesellschaft,
■ Kommanditgesellschaft auf Aktien,
■ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
■ Aktiengesellschaft.

 

Quelle: Ratgeber für Investoren - Polen. Hinweise zur Führung der Geschäftstätigkeit. PAIiIZ, JP Weber, 2015