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Geschäftsgründung
Gründung und Eintragung einer Firma
Der erste Schritt zur Gründung einer Firma ist die Auswahl der entsprechenden Rechtsform. Dies hat entscheidenden Einfluss auf den weiteren Prozess.Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften sind wahrscheinlich die attraktivsten Konstruktionen für ausländische Investoren, die in Polen einer Geschäftstätigkeit nachgehen wollen. Darum werden sich die folgenden Ausführungen darauf konzentrieren.
Die Gründung einer GmbH und einer AG erfolgt vor einem polnischen Notar; die Satzung muss notariell beglaubigt werden. Danach ist eine Gesellschaft in Gründung zustande gekommen. Eine Gesellschaft in Gründung kann in ihrem eigenen Namen Rechte erwerben, einschl. des Eigentums an Immobilien und anderer Rechte auf Zahlungen, Verpflichtungen eingehen, klagen bzw. verklagt werden. Dies ist in der ersten Phase zur Gründung einer Körperschaft entscheidend.
Die Gesellschaft muss auch ihre Geschäftsadresse wählen. Während des Registrierungsprozesses wird die Adresse durch Mietvertrag bzw. Eigentumstitel an der Immobilie bestätigt. Das Startkapital einer Gesellschaft muss bei einer
GmbH in voller Höhe und bei einer Aktiengesellschaft mindestens zu 25 % eingezahlt werden, bevor die Registrierungsunterlagen eingereicht werden.
Alle Firmen in Polen müssen über ein Bankkonto verfügen. Die dafür erforderlichen Unterlagen hängen von der jeweiligen Bank ab (z. B. Satzung/Statut, Unterschriftenproben der Vertretungsberechtigten). Es ist auch möglich, ein Konto für eine Gesellschaft in Gründung zu eröffnen. Der nächste Schritt ist, einen Antrag beim Landesgerichtsregister einzureichen.
Die Registrierung einer GmbH erfordert die Einreichung des Formblatts (KRS-W3), samt folgenden Anlagen:
■ Satzung,
■ Dokumente zum Nachweis der Gremien der Gesellschaft (Geschäftsführung),
■ Erklärung aller Geschäftsführer, dass die Einlagen auf das Stammkapital von allen Anteilseignern in voller Höhe geleistet worden sind,
■ Zustimmung der Mitglieder der Geschäftsführung zur Bestellung
■ Liste aller Anteilseigner und Nominalwert der von ihnen gehaltenen Anteile.
Folgende Anlagen sind dem Antragsformular bei Registrierung einer Aktiengesellschaft (KRS-W4) beizufügen:
■ Satzung der Gesellschaft,
■ notarieller Vertrag über die Gründung der Gesellschaft und die Zeichnung der Aktien,
■ Dokumente zum Nachweis der Gremien der Gesellschaft, mit Angabe der ernannten Mitglieder (Vorstand und Aufsichtsrat),
■ Zustimmung der Mitglieder der Geschäftsführung zur Bestellung,
■ Erklärung aller Vorstandsmitglieder, dass die vertraglich vorgesehenen Aktieneinlagen und Sacheinlagen rechtsgültig zustande gekommen sind.
Die Gerichtsgebühr für die Registrierung beträgt 1.000 PLN sowie 500,00 PLN für die Veröffentlichung im „Monitor Sądowy i Gospodarczy“ (Amtsblatt).
Am 1. Dezember 2014 sind die Änderungen des Gesetzes über das Nationale Gerichtsregister in Kraft getreten, deren Ziel die Beschleunigung des Eintragungsverfahrens von einer neugegründeten Gesellschaft war. Die REGON- Identifikationsnummer (vergeben vom Statistischen Hauptamt – Główny Urząd Statystyczny) sowie die vom Finanzamt vergebene Umsatzsteueridentifikationsnummer werden nun nach der Eintragung in das Nationale Gerichtsregister einer neuen Gesellschaft automatisch zugeteilt. Die einschlägigen Daten eines neuen Unternehmens werden ebenfalls an die Sozialversicherungsanstalt weitergeleitet.
Entsprechend der Vereinbarung der Vertreter der Gesellschaft, kann eine GmbH seit 1. Januar 2012 auch unter Verwendung eines Standard-Gesellschaftsvertrags gegründet werden, der im ICT-System verfügbar ist. Das neue Registrierungsverfahren, das durchgeführt wird, indem das Registrierungsformular, der Gesellschaftsvertrag und die Liste der Gesellschafter ausgefüllt werden, ist darauf ausgerichtet, Hindernisse bei der Gewerbegründung zu beseitigen. Seit 15. Januar 2015 kann die gleiche Prozedur bei der Gründung und beim Abschluss eines Vertrags über eine Kommanditgesellschaft sowie über eine Offene Handelsgesellschaft angewandt werden. Zusätzlich wird es ab 1. April 2016 auch möglich sein, im ICT-System den Gesellschaftsvertrag einer GmbH, KG und OHG zu ändern sowie diese Gesellschaften aufzulösen. Gesellschafter einer GmbH werden auch unter Verwendung des elektronischen Modells ihre Anteile verkaufen und Beschlüsse fassen können.
Quelle: Ratgeber für Investoren - Polen. Hinweise zur Führung der Geschäftstätigkeit. PAIiIZ, JP Weber, 2015